Allgemeine Verkaufsbedingungen Simata Computer Service

 I. Geltungsbereich / Allgemeines 

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Es gelten dann ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für von uns erstellte Software. Diese ist Gegenstand eines gesonderten Ver- trags. Ware im Sinne dieser Bedingungen sind alle dem Besteller überlassenen Sachen einschließlich Software Dritter, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird. 


 

II. Angebote / Angebotsunterlagen / Vertragsumfang 

1. Die vom Besteller aufgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das wir innerhalb von 4 Wochen ab Bestellda- tum durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware anzunehmen berechtigt sind. 

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber- rechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.
 3. Der konkrete Vertragsumfang ergibt sich immer aus unserem Angebot. Wir sind berechtigt, die einzelnen Leistungsin- halte zu ändern oder zu ergänzen, wenn und soweit hierdurch der angestrebte Vertragszweck keine erhebliche Beein- trächtigung erfährt und dies für den Besteller zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Änderung oder Ergänzung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen erforderlich ist.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Haus ausschließlich Versand und Verpa- ckung. Die Preise gelten immer zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) sofort nach Rechnungs- stellung zur Zahlung fällig.

IV. Aufrechnung / Leistungsverweigerung / Zurückbehaltung 

Der Besteller kann nicht wegen etwaigen Gegenforderungen seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten oder mit etwaigen Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt.

V. Lieferfristen und -termine 

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. 

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen oder hoheitlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege sowie im Falle, dass uns unsere Lieferan- ten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. 

3. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzten, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü- che bleiben vorbehalten. 

5. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

VI. Gefahrenübergang / Transport / Verpackung 

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Unter- gangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an den mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen. 

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir den Transport auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abdecken. 

3. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

VII. Warenangaben

1. Der Besteller ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, über Eigenschaften der Ware öffentliche Äuße- rungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Ware, zu tätigen. 

2. Unsere Warenbeschreibungen und –angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Waren und unserer Leistun- gen und stellen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir eine solche Garantie dem Besteller ausdrücklich schriftlich zusichern. Unberührt von dieser Bestimmung bleiben Garantien des Herstellers der Ware.

VIII. Software Dritter

1. Enthält die Ware Software Dritter, so richtet sich der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an dieser Software nach den Nutzungsbedingungen des Dritten. Die entsprechende Nutzungsrechtsvereinbarung wird dabei direkt zwischen dem Besteller und dem Dritten geschlossen. Wir sind diesbezüglich nur Vermittler. 

2. Der Besteller erhält die Original- Anwenderdokumentation des Dritten. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. 

3. Wir sind verpflichtet, den Objektcode der Software Dritter auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein An- spruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

IX. Aufbau / Installation / Einweisung

1. Soweit nichts anderes im Angebot aufgeführt, ist der Aufbau der Hardware und/oder die Installation der Software Dritter nicht von uns geschuldet. Sollte der Aufbau und/oder die Installation von uns übernommen werden, fallen hierfür gesonderte Kosten an, die vom Besteller zu tragen sind. Während des Aufbaus und/oder der Installation wird der Bestel- ler die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor einer Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen. 

2. Ziff. 1 gilt entsprechend für die Einweisung des Bestellers in die Handhabung der Hardware und die Anwendung der Software Dritter.

X. Gewährleistung 

Bei Sachmängel, denen die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleichstehen, leisten wir unter den nachstehenden Voraussetzungen wie folgt Gewähr: 

1. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. 

2. Ist der Besteller kein Kaufmann, so müssen offensichtliche Sachmängel der Ware unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unter sofortiger Einstellung etwai- ger Be- oder Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anzuzei- gen. 

3. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi- alkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz oder der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

4. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von § 9 verlangen. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Besteller nur das Recht zur Min- derung zu. Gleiches gilt bei einer unvollständigen Lieferung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass für ihn ein Fest- halten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist. 

5. Tritt der Besteller gem. Ziff. 4 vom Vertrag zurück, so gilt dies für den gesamten Vertrag. Ein Festhalten auch nur an einem Teil des Vertrags ist nicht möglich. 

6. Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorschreiben oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.

XI. Haftung 

1. Wir haften in voller Schadenshöhe für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Bestellers, es sei denn, wir haben den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Ferner haften wir in voller Schadenshöhe bei arglistigem Verschweigens eines Mangels oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Zusicherung oder Garantie, sofern der Besteller Schadensersatz wegen des arglistigen Verschweigens oder wegen Nichtvorhandensein der übernommenen Zusicherung oder Garantie verlangt. 

2. Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

3. Außerhalb der vertragswesentlichen Pflichten haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

4. In den Fällen der vorstehenden Ziff. 2 und 3 haften wir der Höhe nach nur auf den bei Vertragsschluss voraussehba- ren vertragstypischen Schaden, wobei der jeweilige Ersatzanspruch des Bestellers für diese Sachschäden immer auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung begrenzt ist, nämlich auf die Höhe von EUR 50 000 (in Worten: fünfzigtausend Euro). 

5. Auf gesonderte Anforderung des Bestellers schließen wir im Einzelfall eine Zusatz-Versicherung mit höherer Deckungs- summe ab. Die Kosten dieser Zusatz-Versicherung trägt der Besteller. 

6. Soweit aufgrund obiger Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deliktische Ansprüche. 

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten von unseren Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern.